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Anzeige der Hausgeburt

EINLEITUNG

Haben Sie Ihr Kind zu Hause bekommen? Dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt selbst mitteilen oder eine andere Person damit beauftragen.

Folgende Personen sind in dieser Reihenfolge verpflichtet, die Geburt innerhalb der ersten Woche zu melden:

  • der Vater des Kindes
  • die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
  • der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
  • jede andere Person, die dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
  • die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist

ZUSTAENDIG

das Standesamt des Geburtsortes

ABLAUF

Sie müssen persönlich bei der Gemeinde (Standesamt) des Geburtsortes erscheinen.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke, Erziehungsgeld, Kindergeld und Krankenkasse gebührenfrei ausgestellt.

Sollten Sie die Ausstellung von weiteren Dokumenten (z.B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags) wünschen, müssen Sie dies beim Standesamt beantragen und die entsprechenden Gebühren entrichten.

UNTERLAGEN

  • Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch
    • ist kein Familienbuch angelegt: Heiratsurkunde oder Stammbuch
  • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
    • Abstammungsurkunde oder Geburtsurkunde der Mutter oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern der Mutter
  • wenn die Mutter geschieden ist: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Scheidungsvermerk
    • ist kein Familienbuch angelegt: Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • wenn die Mutter verwitwet ist: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist
    • ist kein Familienbuch angelegt: Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes
  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
    • bei einem ledigen Vater: Abstammungsurkunde beziehungsweise Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch seiner Eltern
    • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe
      (ist ein kein Familienbuch angelegt: Heiratsurkunde und gegebenenfalls Scheidungsurteil)
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern: zusätzlich
    • alle vor der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärungen (z.B. Vaterschaftsanerkennung)
  • bei Eintragung akademischer Grade der Eltern: zusätzlich
    • Diplom- und/oder Promotionsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie, wenn Sie die Eintragung in der Geburtsurkunde des Kindes wünschen

FRIST

Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche anzeigen.

Stehen Vornamen und gegebenenfalls der Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Informationen dazu finden Sie unter Namensgebung/Namensrecht (VB).

SONSTIGES

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

RECHTSGRUNDLAGE